§ 1 Name und Sitz
- (1) Der Verein führt den Namen „Morkan – Verein für erlebbare Geschichten” und ist in das Vereinsregister eingetragen.
- (2) Seit Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name „Morkan e.V. – Verein für erlebbare Geschichten“.
- (3) Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
- (1) Zweck des Vereins ist die Förderung der sozialen Kompetenzen (Teamfähigkeit, Fähigkeiten zur gewaltfreien Konfliktlösung, Kommunikationsfähigkeit…) durch Rollenspiele. Dieser Zweck wird hauptsächlich erfüllt durch die Darstellung mittelalterlichen Lebens in Form von Ritterspielen und in Form von Laienschauspielen unter aktiver Teilnahme von jedermann. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Teilnehmer Erfahrung im Bereich des Theaters bzw. Schauspiels haben.
Demgemäß fördert der Verein alle Bestrebungen, die der Erfüllung dieses Zwecks dienen.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:- a) Organisation entsprechender Veranstaltungen.
- b) Fahrten zu Liverollenspielen und anderen rollenspielrelevanten Veranstaltungen.
- (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke
- (3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- (4) Es darf keine Person durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- (5) Politische, rassistische oder religiöse Betätigungen dürfen innerhalb des Vereins nicht erfolgen.
- (6) Der Vereinszweck kann nicht verändert werden.
§4 Eintritt von Mitgliedern
- (1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person, sowie jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
Jugendliche unter 18 Jahren benötigen die Einverständniserklärung eines/einer Erziehungsberechtigten. Juristische Personen müssen eine/einen rechtlichen Vertreter/-in als Ansprechpartner bestimmen und den Verein über Änderungen informieren.
Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres können die Mitgliedschaft erlangen, wenn ein Erziehungsberechtigter bereits Mitglied ist. - (2) Die Beantragung der Mitgliedschaft erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres muss ein erziehungsberechtigtes Mitglied den Beitrag schriftlich erklären.
- (3) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung und dem Begleichen des ersten Mitgliedsbeitrags wirksam.
- (4) Die Ablehnung der Aufnahme in den Verein ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung muss nicht begründet werden.
- (5) Mit Eintritt in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an.
- (6) Die Mitglieder leisten einen Mitgliedsbeitrag.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- (1) Die Mitglieder können aus dem Verein austreten.
Die Kündigung muss spätestens bis zum 30.09. des jeweiligen Jahres schriftlich an die Geschäftsstelle gerichtet werden. Der Austritt erfolgt zum Ende des Geschäftsjahres, es sei denn das Mitglied besteht auf eine sofortige Beendigung der Mitgliedschaft.
Es ist nicht möglich anteilsmäßig Beiträge zurück zu erstatten. - (2) Die Mitgliedschaft endet im Weiteren
- a) mit dem Tod des Mitglieds
- b) Auflösung einer juristischen Person
- (3) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Vereinsausschluss. Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig, insbesondere wenn das Mitglied in nicht hinnehmbarer Weise gegen die Vereinsinteressen und -zwecke verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.
Bei Missachtung der Beitragspflicht kann der Ausschluss direkt durch den Vorstand erfolgen. In diesem Fall ist die nächste Mitgliederversammlung über den Vereinsausschluss zu informieren.
Ausschließungsgründe sind insbesondere:- a) grobe Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sowie gegen das
Vereinsinteresse - b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb des Vereins
- c) Missachtung der Beitragszahlung trotz einmaliger schriftlicher Aufforderung.
- a) grobe Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sowie gegen das
- (4) Vor dem Ausschluss aus dem Verein ist dem Mitglied Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief an die letzte dem Verein mitgeteilte Adresse mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann der/die Betroffene binnen vierzehn Tagen nach Zustellung des Ausschlusses schriftlich Widerspruch einlegen. In diesem Fall ist eine Mitgliedsversammlung einzuberufen, welche endgültig mit einfacher Mehrheit über den Vereinsausschluss entscheidet.
- (5) Ein ausgeschiedenes Mitglied verliert jedes Anrecht an dem Verein und seinen Einrichtungen. Überlassenes Vereinseigentum ist unverzüglich zurückzugeben.
- (6) Die Mitgliedschaft von minderjährigen Mitgliedern bis zum Vollenden des 14. Lebensjahres erlischt automatisch, wenn das letzte erziehungsberechtigte Mitglied aus dem Verein ausscheidet
§6 Mitgliedsbeiträge
- (1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit festlegt wird. Beitragsänderungen können nur für das folgende Geschäftsjahr erfolgen. Die Mitglieder sind spätestens zwei Monate nach Beschlussfassung zu informieren, jedoch spätestens zum 31.08. des laufenden Kalenderjahres.
- (2) Der Mitgliedsbeitrag ist für das volle Beitragsjahr zu entrichten.
- (3) Bei minderjährigen Vereinsmitgliedern können bei ausstehenden Mitgliedsbeiträgen auch die Erziehungsberechtigten zur Zahlung verpflichtet werden.
- (4) Die Mitgliedsbeiträge müssen bis zum 31.03. des laufenden Kalenderjahres bargeldlos auf dem Vereinskonto eingegangen sein. Neue Mitglieder müssen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der ersten Beitragsmitteilung ihren Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr begleichen, andernfalls erlischt der Anspruch auf Aufnahme
- (5) Minderjährige Mitglieder sind bis zur Vollendung des neunten Lebensjahres vom Mitgliedsbeitrag befreit.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- • der Vorstand sowie
- • die Mitgliederversammlung.
§8 Vorstand
- (1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der ersten und dem/der zweiten Vorsitzenden, sowie dem/der Kassenwart/Kassenwartin. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
- (2) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
- • vertretungsberechtigter Vorstand (§8 Abs.1)
- • Schriftführer/Schriftführerin
- • Webmaster/Webmistress
- • Pressesprecher/Pressesprecherin
- • Sportwart/Sportwartin
- • Materialwart/Materialwartin
- (3) Das Vorstandsamt endet mit:
- (a) dem Ausscheiden des Vorstands aus dem Verein.
- (b) Ein Vorstandsmitglied kann aus seinem/ihrem Amt verwiesen werden, wen dieses seine/ihre Aufgaben nicht im Sinne des Vereins ausführt und/oder ihm damit schadet. Darüber entscheidet vorläufig der gesamte Vorstand und muss durch eine einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
- (c) Ein Vorstandsmitglied kann aus seinem/ihrem Amt zurücktreten.
- (4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, ist der Vorstand verpflichtet, eine Ergänzungswahl innerhalb von drei Monaten vorzunehmen. Bis zur Neubesetzung kann der Vorstand einen/eine Stellvertreter/Stellvertreterin ernennen, der/die die Arbeiten des Vorstandspostens weiterführt. Gewählt ist der/die Kandidat/Kandidatin, der/die die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung auf sich vereinigt hat.
- (5) Es können nur Mitglieder als Stellvertreter/Stellvertreterin bestellt oder in den Vorstand gewählt werden, die volljährig und mindestens ein Jahr Vereinsmitglied sind.
- (6) Der Vorstand und alle Vereinsorgane handeln ehrenamtlich.
- (7) Es können maximal 2 Ämter in einer Person vereinigt werden.
Der/die 1. Vorsitzende vertritt den Verein in der Öffentlichkeit, leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Er/sie beruft die Vorstandssitzung mindestens eine Woche vor dem Termin der Veranstaltung unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich ein. Die Einladung kann auch durch ein anderes Vorstandsmitglied im Auftrage des/der Vorsitzenden erfolgen. Er/sie hat der Mitgliederversammlung über die Tätigkeiten des Vereins zu berichten. An dieser Berichterstattung kann er/sie andere Vorstandsmitglieder beteiligen.
Er/sie verwaltet die Daten sämtlicher Mitglieder.
Der/die 2. Vorsitzende Der/die 2. Vorsitzende kann den/die 1. Vorstandsvorsitzenden/Vorstandsvorsitzende bei dessen/deren Abwesenheit vertreten. Er/sie unterstützt den/die 1. Vorsitzenden/Vorsitzende bei dessen/deren Aufgaben
Der/die Kassenwart/Kassenwartin verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er/sie nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine/ihre alleinige Quittung in Empfang. Zu jeder Vorstandssitzung hat er/sie einen aktuellen Kassenbericht vorzulegen.
Der/die Schriftführer/Schriftführerin fertigt über die Sitzungen des Vorstandes sowie über die Mitgliederversammlung jeweils eine Niederschrift an. Das Protokoll der Mitgliederversammlung muss von dem/der Versammlungsleiter/Versammlungsleiterin und von dem/der Schriftführer/Schriftführerin unterzeichnet werden und ist innerhalb einer Woche an den Vorstand und alle Mitglieder zu richten. Die Niederschriften werden in einem Protokollbuch gesammelt. Dies ist zu sämtlichen Vereinssitzungen mitzuführen.
Der/die Webmaster/Webmistress organisiert die Gestaltung und Verwaltung die vereinseigenen Websites, die über den Verein und anderen rollenspielrelevanten Organisationen und Aktionen informieren.
Der/die Pressesprecher/Pressesprecherin informiert die Presse und Öffentlichkeit über die Aktivitäten des Vereins.
Der/die Sportwart/Sportwartin ist verantwortlich für die Planung, Organisation und Durchführung der sportlichen Aktivitäten im Verein. Er/sie ist Ansprechpartner/Ansprechpartnerin für alle tatsächlichen und potenziellen Trainingsteilnehmer/Trainingsteilnehmerinnen. Er/sie übernimmt die Einführung neuer Teilnehmer/Teilnehmerinnen in den Trainingsablauf, d.h. Erläuterung von Verhaltensregeln, Hilfestellung bei der Kontaktaufnahme unter den Mitgliedern.
Der/die Materialwart/Materialwartin verwaltet den vereinseigenen Fundus. Er/sie regelt die Annahme und Rückgabe von Leihgaben an den Fundus des Vereins und die Ausgabe und Rücknahme von Leihgaben aus dem Fundus.
§ 9 Beschränkung der Vertretungsmacht
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Abschluss von einzelnen Rechtsgeschäften mit einem Leistungsvolumen über 1000€ hinaus, insbesondere auch für die Aufnahme von Darlehen oder die Übernahme von Bürgschaften, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes mit einfacher Mehrheit erforderlich ist.
§ 10 Kassenprüfer/Kassenprüferin
Für die Dauer von zwei Jahren werden bis zu zwei Kassenprüfer/Kassenprüferinnen gewählt, die nicht dem Vorstand nach §8 angehören dürfen. Die Prüfung durch die Kassenprüfer erstreckt sich auf die rechnerische und buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der getätigten Ausgaben. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
- (1) Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen
- • im 1. Halbjahr des Geschäftsjahres,
- • wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
- • wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangt.
- (2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich per Post oder E-Mail unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannt gegebene Mitgliederadresse. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung unter Beifügung einer Tagesordnung bezeichnen.
- (3) Weitere Anträge der Mitglieder sind mindestens eine Woche vor dem festgelegten Termin der Mitgliederversammlung schriftlich per Post oder E-Mail beim Vorstand einzureichen.
- (4) Bei verspätet eingegangenen Mitgliederanträgen (Dringlichkeitsanträgen) entscheidet die Mitgliederversammlung über deren Zulassung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung, Zweckänderung und Auflösung des Vereins sind unzulässig.
§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
- (1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
- • die Entscheidung über Anträge an die Mitgliederversammlung/Vorlagen des Vorstands,
- • die Endgegennahme des Jahresberichts,
- • die Genehmigung der Jahresrechnung,
- • Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
- • die Vorstandswahlen sowie für die Entlastung der Vorstandsmitglieder,
- • die Wahl der Kassenprüfer.
- (2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einer dreiviertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst, wobei sichergestellt sein muss, dass bei der Beschlussfassung mindestens 35% aller stimmberechtigten Mitglieder mitwirken.
- (3) Eine geheime Abstimmung zu einzelnen Tagesordnungspunkten bei Mitgliederversammlungen hat bei Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds zu erfolgen.
- (4) Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden.
- (5) Stimmberechtigt auf der Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
§ 13 Auflösung
- (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
- (2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
- a) der erweiterte Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder beschlossen hat
- b) oder von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich gefordert wurde.
- (3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung muss geheim erfolgen.
§14 Haftung
Der Verein haftet nicht für Unfälle, Diebstähle oder Sachbeschädigung oder aus anderem Grunde entstandene Schäden in Bezug auf Vereinsveranstaltungen oder -aufträge.
§15 Veranstaltungen
- (1) Veranstaltungen des Vereins können durch alle Mitglieder unter Einreichung einer Kostenkalkulation und anschließender Zustimmung des erweiterten Vorstands durchgeführt werden.
- (2) Die Vereinseinkünfte aller Art fließen der Vereinskasse zu.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Satzung in der Fassung vom 13.02.2016